§ 60 – Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und normal die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. normal arabic (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende 18 Jahre oder älter ist, normal verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, normal mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder normal aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. normal arabic (3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Kurz erklärt
- Auszubildende können Förderungen erhalten, wenn sie nicht im Haushalt der Eltern wohnen und die Ausbildungsstätte nicht schnell erreichen können.
- Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende ab 18 Jahren, die verheiratet sind, in einer Lebenspartnerschaft leben, mit einem Kind zusammenleben oder aus sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen können.
- Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
- Geduldete Ausländer können Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, wenn sie die Bedingungen aus den vorherigen Absätzen erfüllen.
- Sie müssen sich seit mindestens 15 Monaten legal oder geduldet in Deutschland aufhalten.